Wir bieten eine fachgerechte und umfassende Sanierung von Asbestkontaminierten Gebäuden und Bauwerken bzw. -teilen an. Dies beinhaltet die Analyse des Bauwerkes und den Umfang der zu erwartenden Arbeiten, die Freilegung der asbestumhüllten Bauteile sowie die Neuisolierung dieser und selbstverständlich die Entsorgung.
Durch jahrelange Erfahrung im Gebiet Abbruch, Entkernung und Sanierung überzeugen wir durch ein hohes Maß an Professionalität und schnelle Durchführung.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Email, um mögliche Fragen zu klären oder bestimmte Projekte zu besprechen:
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Polychlorierte Biphenyle sind giftige chemische Chlorverbindungen und in Deutschland seit 1984 verboten. Sie wurden in Hydraulikanlagen, elektrischen Kondensatoren und Transformatoren sowie als Weichmacher in Fugendichtmassen, Isoliermitteln, Kunst-, Anstrich- und Klebstoffen, Bodenbelägen, Deckenplatten und Kabelummantelungen verwendet.
PCP (Pentachlorphenol)
Pentachlorphenol wurde hauptsächlich für die Holzschutzimprägnierung (Carbolineum) verwendet. Wie auch das hochgiftige Lindan und DDT zählt PCP zu den chlororganischen Bioziden, bzw. Insektiziden und ist somit in zahlreichen Dachbalken und Holzverkleidungen zu finden.
PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe wurden etwa bis Ende der 1970er-Jahre eingesetzt. Sie sind Bestandteile von Teer, Pech und Ruß und finden sich vor allem in älteren Parkettklebstoffen, Dichtungsbahnen, Holzschutzanstrichen und Gussasphalt.
Künstliche Mineralfasern (KMF) bestehen aus anorganischen Fasern mit glasartiger Struktur, die durch technische Verfahren wie Zerschleudern oder Zerblasen aus geschmolzenen Rohstoffen hergestellt werden. Diese Fasern sind nicht brennbar und zeichnen sich durch hervorragende Wärmedämmeigenschaften aus. Zu den KMF zählen sowohl Steinwolle als auch Glaswolle.
KMF wurde in verschiedenen Baumaterialien eingesetzt, darunter:
Bis Mai 2000 wurde die sogenannte „Alte KMF“ verwendet.
Die „Alte“ KMF kann gefährliche Fasern freisetzen, die krebserregend sein können. Der Kontakt mit diesen Fasern kann Haut- und Atemwegsreizungen verursachen. Diese Fasern werden nach den Kriterien der TRGS 905 eingestuft. Seit Juni 2000 wird zwischen „Neuer“ und „Alter“ KMF unterschieden, wobei dieser Unterschied oft nicht visuell erkennbar ist. In Deutschland gelten seitdem spezielle Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung für die Herstellung sowie für die in den Verkehr gebrachte und verwendete Mineralwolle.
Beim Umgang mit „Alter“ KMF sind stets die Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 521 einzuhalten, da diese Fasern als potenziell krebserregend eingestuft werden. Es besteht jedoch derzeit keine Verpflichtung zur Sanierung.
Die „Neuen“ KMF-Produkte gelten als nicht krebserregend. Bei umfangreichen Entsorgungsmaßnahmen sind Schutzmaßnahmen wie Schwarz-Weiß-Trennung und Luftaustauschgeräte zu beachten. Vor der Freigabe von Sanierungsbereichen werden Raumluftmessungen gemäß VDI 3492 durchgeführt. Arbeiten an KMF-Produkten sollten von Fachfirmen gemäß TRGS 519 / 521 ausgeführt werden.